Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
E. 2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zufolge nicht erhärteten Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (angef. Verfügung E. 2). Der Beschuldigte durfte ihrer Ansicht nach in guten Glauben Strafanzei- ge erstatten, ohne dass ihm eine Beleidigungsabsicht unterstellt werden kön- ne (ebd. E. 3). Der angefochtenen Verfügung lässt sich indes weder der Sachverhalt, den der Beschuldigte zur Anzeige brachte, noch konkret ernst- hafte Gründe entnehmen, aufgrund denen er seine von der Gegenpartei als üble Nachrede angezeigten Behauptungen in der Strafanzeige für wahr halten konnte. Damit unterlässt es die Staatsanwaltschaft die Sachlage und den Ein- stellungsgrund eines nicht erhärteten Tatverdachts hinreichend konkret darzu- legen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, vorerst anhand der Akten den Sachverhalt zu rekonstruieren und alsdann zu prüfen, ob darin ein Ein- stellungsgrund vorliegt oder nicht.
E. 3 Damit ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und die angefoch- tene, mangelhaft begründete Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und die
Kantonsgericht Schwyz 3 Entschädigungsfolgen bleiben im Übrigen bei der Hauptsache (Art. 421 StPO);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Las- ten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.
- Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Oktober 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 30. Oktober 2023 BEK 2023 74 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023, SU 2020 1056);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. Mai 2023 das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates ein. Dagegen beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig. Er beantragt, die Einstel- lungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren fort- führen sowie den Beschuldigten einvernehmen zu lassen. Die Staatsanwalt- schaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG-act. 10).
2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zufolge nicht erhärteten Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (angef. Verfügung E. 2). Der Beschuldigte durfte ihrer Ansicht nach in guten Glauben Strafanzei- ge erstatten, ohne dass ihm eine Beleidigungsabsicht unterstellt werden kön- ne (ebd. E. 3). Der angefochtenen Verfügung lässt sich indes weder der Sachverhalt, den der Beschuldigte zur Anzeige brachte, noch konkret ernst- hafte Gründe entnehmen, aufgrund denen er seine von der Gegenpartei als üble Nachrede angezeigten Behauptungen in der Strafanzeige für wahr halten konnte. Damit unterlässt es die Staatsanwaltschaft die Sachlage und den Ein- stellungsgrund eines nicht erhärteten Tatverdachts hinreichend konkret darzu- legen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, vorerst anhand der Akten den Sachverhalt zu rekonstruieren und alsdann zu prüfen, ob darin ein Ein- stellungsgrund vorliegt oder nicht.
3. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und die angefoch- tene, mangelhaft begründete Verfügung aufzuheben. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und die
Kantonsgericht Schwyz 3 Entschädigungsfolgen bleiben im Übrigen bei der Hauptsache (Art. 421 StPO);- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zu Las- ten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.
3. Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Oktober 2023 amu